8. Mit Eingabe vom 17. März 2025 teilte die Klägerin mit, sie habe per Börsenschluss vom 14. März 2025 insgesamt 16'983'711 AFP-Aktien, entsprechend 98.17 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Beklagten, gehalten (vgl. Auszug aus dem Depot der Klägerin bei der Zürcher Kantonalbank per 14. März 2025). 9. Mit Klageantwort vom 16. Juni 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen.