Nach Ablauf der Nachfrist am 6. Juni 2024 veröffentlichte die Klägerin am 12. Juni 2024 das definitive Endergebnis des öffentlichen Kaufergebnis mit einem Anteil von 96.56 % aller AFP-Aktien. Weiter erklärte die Klägerin einen Aufschub des Vollzugs gemäss Abschnitt A7.3 des Angebotsprospekts bis 15. Februar 2025 (KB 8). -3- 4. Mit Klage vom 6. September 2024 (persönlich überbracht am 6. September 2024) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: -4- Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche aus Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG.