Gemäss Verfügung der Übernahmekommission vom 27. März 2024 entsprach das Angebot den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen (KB 6). Am 23. Mai 2024 veröffentlichte die Klägerin das definitive Zwischenergebnis des öffentlichen Kaufangebots und erklärte das öffentliche Kaufangebot – unter Vorbehalt der Erfüllung oder des Verzichts auf die Erfüllung gewisser Bedingungen – für zustande gekommen (KB 7). Nach Ablauf der Nachfrist am 6. Juni 2024 veröffentlichte die Klägerin am 12. Juni 2024 das definitive Endergebnis des öffentlichen Kaufergebnis mit einem Anteil von 96.56 % aller AFP-Aktien.