3. Am 2. April 2024 unterbreitete die Klägerin mittels Publikation des Angebotsprospekts ein öffentliches Kaufangebot gemäss Art. 125 ff. FinfraG für alle sich im Publikum befindenden AFP-Aktien mit einem Preis zwischen Fr. 15.00 und 18.75 pro Aktie. Dabei handelte die Klägerin in Bezug auf das Kaufangebot in gemeinsamer Absprache mit der Beklagten (KB 3). Gemäss Verfügung der Übernahmekommission vom 27. März 2024 entsprach das Angebot den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen (KB 6).