Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.48 / as / mv Entscheid vom 26. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Meyer Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Schürch Klägerin Constantia Flexibles GmbH, Handelskai 92, Rivergate, AT-1200 Wien vertreten durch Dr. Mariel Hoch und MLaw Fabienne Perlini-Frehner, Rechtsanwältinnen, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich Beklagte Aluflexpack AG, Alte Aarauerstrasse 11, 5734 Reinach AG vertreten durch Dr. iur. Urs Gnos und MLaw Christian Schmid, Walder Wyss AG, Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. 2. Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Reinach (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen den direkten oder indirekten Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an In- dustrie- und Mittelstandsunternehmen. Das Aktienkapital der Beklagten be- trägt Fr. 17'300'000.00, eingeteilt in 17'300'000 Namenaktien ("AFP-Ak- tien") mit einem Nennwert von je Fr. 1.00 (Klagebeilage [KB] 1). Die AFP- Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG kotiert (KB 2). 3. Am 2. April 2024 unterbreitete die Klägerin mittels Publikation des Ange- botsprospekts ein öffentliches Kaufangebot gemäss Art. 125 ff. FinfraG für alle sich im Publikum befindenden AFP-Aktien mit einem Preis zwischen Fr. 15.00 und 18.75 pro Aktie. Dabei handelte die Klägerin in Bezug auf das Kaufangebot in gemeinsamer Absprache mit der Beklagten (KB 3). Ge- mäss Verfügung der Übernahmekommission vom 27. März 2024 entsprach das Angebot den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verord- nungen (KB 6). Am 23. Mai 2024 veröffentlichte die Klägerin das definitive Zwischenergebnis des öffentlichen Kaufangebots und erklärte das öffentli- che Kaufangebot – unter Vorbehalt der Erfüllung oder des Verzichts auf die Erfüllung gewisser Bedingungen – für zustande gekommen (KB 7). Nach Ablauf der Nachfrist am 6. Juni 2024 veröffentlichte die Klägerin am 12. Juni 2024 das definitive Endergebnis des öffentlichen Kaufergebnis mit einem Anteil von 96.56 % aller AFP-Aktien. Weiter erklärte die Klägerin ei- nen Aufschub des Vollzugs gemäss Abschnitt A7.3 des Angebotsprospekts bis 15. Februar 2025 (KB 8). -3- 4. Mit Klage vom 6. September 2024 (persönlich überbracht am 6. September 2024) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: -4- Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche aus Kraft- loserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG. 5. Mit Verfügung vom 27. September 2024 sistierte der Präsident auf Antrag der Klägerin das Verfahren bis 31. Dezember 2024 oder Widerruf durch eine der Parteien. Diese Sistierung wurde mit Verfügung vom 10. Dezem- ber 2024 bis 31. März 2025 oder Widerruf durch eine der Parteien verlän- gert. 6. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 teilte die Klägerin mit, dass der Vollzug des Angebots am 4. März 2025 stattfinden werde, so dass die dreimalige richterliche Aufforderung an die restlichen Aktionäre der Beklagten, dem Verfahren beizutreten, im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden könne. Weiter teilte die Klägerin mit, sie habe mit Mitteilung vom 7. Februar 2025 den finalen Angebotspreis von Fr. 16.00 pro AFP-Aktie kommuniziert (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2025). 7. Am 5., 6. und 7. März 2025 wurde der Text gemäss Ziff. 2 der prozessualen Anträge der Klage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publi- ziert. Innert Frist hat sich kein Aktionär der Beklagten erklärt, dem Verfah- ren beizutreten. -5- 8. Mit Eingabe vom 17. März 2025 teilte die Klägerin mit, sie habe per Bör- senschluss vom 14. März 2025 insgesamt 16'983'711 AFP-Aktien, entspre- chend 98.17 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Beklagten, ge- halten (vgl. Auszug aus dem Depot der Klägerin bei der Zürcher Kantonal- bank per 14. März 2025). 9. Mit Klageantwort vom 16. Juni 2025 stellte die Beklagte folgende Rechts- begehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, sie bestätige die Tatsachenbehauptungen der Klägerin und stimme mit der rechtlichen Begründung der Klägerin überein. 10. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 überwies der Präsident die Streitsache dem Handelsgericht. 11. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 teilte die Klägerin ihren Verzicht auf eine Parteientschädigung mit. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzung Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören na- mentlich die internationale (Art. 2 ZPO), die örtliche und die sachliche (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die funktionelle Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichts. 1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich, während sich der Sitz der Beklag- ten in der Schweiz befindet. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor.1 Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der 1 Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3; BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 E. 3 (nicht publ. in BGE 143 III 558); BSK IPRG-GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 3. -6- schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Zu diesen Verträgen gehört das LugÜ, welches in der Schweiz am 1. Januar 2011 und in Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Es liegt eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 und 2 LugÜ vor und die Klage wurde nach Inkrafttreten des revidier- ten LugÜ erhoben (Art. 63 LugÜ). Die internationale und gegebenenfalls die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit nach den Bestimmungen des LugÜ. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, kann sie nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz verklagt werden. Art. 2 Abs. 1 LugÜ regelt jedoch bloss die internationale Zuständigkeit, nicht die örtliche. Die örtliche Zustän- digkeit bestimmt sich nach dem nationalen Recht und damit grundsätzlich nach dem IPRG.2 Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind in gesellschaftsrecht- lichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für Klagen gegen die Gesellschaft örtlich zuständig. Da vorliegend die Be- klagte als Zielgesellschaft ihren Sitz in Reinach (AG) hat, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.3 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. 2. Anwendbares Recht Gestützt auf Art. 154 f. IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar. 3. Kraftloserklärung 3.1. Rechtliches Gemäss Art. 137 FinfraG kann ein Anbieter, der nach Ablauf der Angebots- frist infolge eines öffentlichen Kaufangebots über mehr als 98% der Stimm- rechte verfügt, binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Ange- botsfrist vom Richter verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraft- los zu erklären ("Squeeze out"). Diese Kraftloserklärung setzt unter Berück- sichtigung von Art. 125 Abs. 1 FinfraG voraus, dass erstens es sich bei der Zielgesellschaft um eine schweizerische Gesellschaft handelt, zweitens die Aktien dieser Zielgesellschaft zumindest teilweise an der Schweizer Börse kotiert sind, dass drittens ein öffentliches Kaufangebot stattgefunden hat, viertens der Anbieter im Nachgang zu diesem Kaufangebot über mehr als 98 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügt und schliesslich fünf- tens die dreimonatige Verwirkungsfrist zur Klageeinreichung gewahrt ist. Die Klage muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft erhoben werden, 2 SHK LugÜ-DASSER, Art. 2 N. 13 und 15 m.w.N. 3 Vgl. BSK FinfraG-RAMPINI/REITER, 3. Aufl. 2019, Art. 137 N. 27 m.w.N. -7- wobei die restlichen Aktionäre dem Verfahren beitreten können (Art. 137 Abs. 1 FinfraG).4 3.2. Würdigung Die Beklagte als Zielgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz (KB 1). Ihre Aktien sind an der der Börse SIX Swiss Exchange kotiert (KB 2). Die ersten beiden Voraussetzungen für die beantragte Kraft- loserklärung der AFP-Aktien sind damit erfüllt. Das öffentliche Kaufangebot der Klägerin für alle sich im Publikum befin- denden AFP-Aktien erfolgte am 2. April 2024 (KB 3). Die diesbezügliche Angebotsfrist endete ‒ mit Ablauf der Nachfrist ‒ am 6. Juni 2024 (Klage Rz. 14 und 30). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der dreimonatigen Klagefrist gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG massgebend.5 Die Klage vom 6. September 2024 wurde damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Damit sind auch die dritte und fünfte Voraussetzung für die be- antragte Kraftloserklärung der AFP-Aktien erfüllt. Die Klägerin hält seit Börsenschluss vom 14. März 2025 insgesamt 16'983'711 AFP-Aktien, entsprechend 98.17 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Beklagten (vgl. Auszug aus dem Depot der Klägerin bei der Zürcher Kantonalbank per 14. März 2025). Der Schwellenwert von 98 % ist damit seit diesem Zeitpunkt und damit vor der Urteilsberatung im vorliegenden Verfahren überschritten,6 so dass auch die vierte Vorausset- zung der beantragten Kraftloserklärung der AFP-Aktien gegeben ist. 3.3. Fazit Die Voraussetzungen für die beantragte Kraftloserklärung der AFP-Aktien sind alle erfüllt, so dass Rechtsbegehren-Ziff. 1 gutzuheissen ist. 4. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Pro- zesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegen- den Partei und damit vorliegend der Beklagten auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl für kraftlos zu erklärenden Aktien mit dem Angebotspreis,7 d.h. vorliegend 316'289 AFP- Aktien multipliziert mit dem finalen Angebotspreis von Fr. 16.00 pro AFP- Aktie und beträgt damit Fr. 5'060'624.00. 4 HGer ZH HG240022-O vom 27. August 2024 E. 3.5.; BSK FinfraG-RAMPINI/REITER (Fn. 3), Art. 137 N. 7 ff. m.w.N. 5 HGer ZH HG240022-O vom 27. August 2024 E. 3.6.2.; BSK FinfraG-RAMPINI/REITER (Fn. 3), Art. 137 N. 16 m.w.N. 6 BSK FinfraG-RAMPINI/REITER (Fn. 3), Art. 137 N. 15 m.w.N. 7 BSK FinfraG-RAMPINI/REITER (Fn. 3), Art. 137 N. 31b m.w.N. -8- 4.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 5'060'624.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 10 GebührD Fr. 43'451.90. Aufgrund der geringen Aufwendungen sind die Ge- richtsgebühren in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 10'000.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klä- gerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). 4.2. Parteientschädigung Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hat die Klägerin auf eine Parteientschädi- gung verzichtet. Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage werden sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Valo- rennummer 45322689) für kraftlos erklärt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 10'000.00 di- rekt zu ersetzen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreterinnen; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe vom 20. Juni 2025) Zur Publikation von Dispositiv-Ziff. 1 (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist): − Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) -9- 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Juni 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly (i.V. Wendt)