6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 50'000.00 gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 3 GebührD Fr. 4'290.00. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss vom Beklagten zu tragen und werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'290.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 4'290.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).