Die Androhung der Ordnungsbussen hat allerdings jeweils mit dem Zusatz "bis zu" zu erfolgen. Folglich sind dem Beklagten eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.00 für die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Verbots (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) anzudrohen.