5.2. Würdigung Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO sieht eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.00 vor. Die Anordnung einer Ordnungsbusse von mindestens Fr. 5'000.00, wie es der Kläger beantragt, ist damit zu hoch. Im Übrigen erscheinen die anbegehrten Vollstreckungsmassnahmen nicht offensichtlich unverhältnismässig. Die Androhung der Ordnungsbussen hat allerdings jeweils mit dem Zusatz "bis zu" zu erfolgen.