Der Beklagte benutzt unbestritten das markenrechtlich geschützte Zeichen des Klägers mit dem Hinweis "Mitglied" auf seiner Website www.aaa.ch zur Bewerbung seiner eigenen Dienstleistungen im Bereich […], obgleich er seit seinem Austritt aus dem Verband keine Zustimmung mehr zur Nutzung der Marke hat (Klage Rz. 11; KB 7). Dadurch entsteht bei den Besuchern der Website der unzutreffende Eindruck, er sei mit dem Kläger weiterhin als Mitglied verbunden.