c MSchG). Darunter fällt insbesondere auch das Anbringen der Marke auf Websites.9 Zudem kann er anderen verbieten, das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen (Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG), so dass kein falscher Eindruck einer besonderen Beziehung zwischen dem Markeninhaber und dem mit der Marke werbenden Dritten erweckt wird.10