Das soll verhindern, dass mit einem Zeichen versehene Waren oder Dienstleistungen dem falschen Inhaber zugerechnet werden.7 Damit soll auch gewährleistet werden, dass mit einer Marke versehene Waren oder Dienstleistungen aus der Kontrolle eines bestimmten Markeninhabers stammen, der die Verantwortung für die Qualität der Waren und Dienstleistungen trägt (Herkunftsfunktion).8 Zu diesem Zweck kann der Markeninhaber anderen verbieten, unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG).