_" sichere einem (potenziellen) Kunden folglich eine hohe Qualität der Dienstleistungen des entsprechenden Anbieters zu. Verwendeten Anbieter, welche diese Qualitätsstandards nicht erfüllten und nicht Mitglied beim Kläger seien, diese Zeichen, sei dies nicht nur irreführend, sondern führe auch zu einer Beeinträchtigung der Qualitätsfunktion der Marke des Klägers und mithin auch des monetären Werts (Klage Rz. 5). 4.2. Rechtliches Wer in seinem Recht an der Marke verletzt wird, kann gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG vom Richter verlangen, a) eine drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsklage) oder b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Beseitigungsklage).