Damit verletze der Beklagte Markenrecht (Klage Rz. 17). Das Verhalten des Beklagten sei geeignet, den Wettbewerb erheblich zu verzerren und dem Markenimage des Klägers zu schaden. Eine Mitgliedschaft beim Kläger sei an klar definierte und hohe qualitative Voraussetzungen geknüpft. Die Verwendung des Logos des Klägers bzw. der Aussage "Mitglied C._____" sichere einem (potenziellen) Kunden folglich eine hohe Qualität der Dienstleistungen des entsprechenden Anbieters zu.