4. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 4.1. Behauptung des Klägers Der Kläger als Inhaber der eingetragenen Wort-/Bildmarke "C._____" macht geltend, dass der Beklagte mit seiner Kündigung vom 28. Mai 2019 ab Datum des Austritts nicht mehr berechtigt sei, das Logo des Verbandes zu führen oder sonst in irgendeiner Form auf eine Verbandsmitgliedschaft hinzuweisen (KB 7). Dennoch führe der Beklagte weiterhin den klar sichtbaren Hinweis "Mitglied C._____" auf seiner Website www.aaa.ch und bilde das Logo des Klägers in seinem wesentlichsten Bestandteil unverändert ab (Klage Rz. 12). Damit verletze der Beklagte Markenrecht (Klage Rz.