3.2. Würdigung Der Beklagte nutzt das klägerische Zeichen im Urteilszeitpunkt nach wie vor auf seiner Website im Zusammenhang mit dem Hinweis "Mitglied C._____". Der Kläger hat daher ein schutzwürdiges Interesse an seinen Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren in Bezug auf die Verwendung des Zeichens auf der Website des Beklagten. Hingegen hat der Kläger nicht dargetan, dass oder inwiefern der Beklagte die Marke des Klägers auch anderweitig im Geschäftsverkehr verwenden würde oder eine solche Verwendung drohe. Das schutzwürdige Interesse beschränkt sich daher auf die Verwendung des Zeichens auf der Website www.aaa.ch.