1.1. Örtliche Zuständigkeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus Markenrecht. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zählen Ansprüche aus Verletzung von Markenrecht zu den unerlaubten Handlungen.1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Der Wohnsitz des Beklagten liegt in R._____.