6.2. Nachdem der Kläger den Streitwert mit Fr. 50'000.00 beziffert und den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ein Doppel der Klage mit den Beilagen zu und setzte ihm eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 16. September 2024 an. Der Beklagte erstattete innert der angesetzten Frist keine Antwort.