2. Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 hiervor sei vorsorglich anzuordnen. -alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten-" Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beklagte verletze durch den Hinweis "Mitglied C._____" unter Verwendung des Logos des Klägers auf seiner Website das Markenrecht des Klägers. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang der Klage und setzte dem Kläger eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses sowie zur Bezifferung des Streitwerts.