" 1. Dem Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen, nachdem dieses Urteil vollstreckbar geworden ist, das Logo [...] und/oder die Zeichenfolge "C._____" und/oder die Aussage "Mitglied C._____" im Geschäftsverkehr zu verwenden, namentlich auf der Website www.aaa.ch.