von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 33'860.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 325'296.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 3. April 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1234 des Regionalen Betreibungsamts T._____ wird im Umfang von Fr. 325'296.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 3. April 2024 beseitigt.