Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % und für den schriftlichen Schlussvortrag vom 13. Mai 2025 ein Zuschlag von 10 %. Mit der Kleinkostenpauschale 58 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 59 Vgl. SK ZPO-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10. - 24 -