Das Schreiben der Klägerin vom 25. März 2024 (KB 12) stellt eine Mahnung dar, sodass die Beklagte am 3. April 2024 in Verzug geriet und Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. zu bezahlen hat. 5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1234 (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024; KB 13) im Umfang von Fr. 342'296.80 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. April 2024.