___ am 10. Januar 2023 bearbeitet und der Klägerin sind diese Beträge am 3. Februar 2023 zusammengefasst mit Fr. 479'180.00 (Fr. 298'180.00 + Fr. 181'000.00) gutgeschrieben worden. Die von der Beklagten geltend gemachten Fr. 201'000.00 (tatsächlich nur: Fr. 181'000.00) wurden daher zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt. Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2023 nicht geltend. - 22 - 3.3.5. Fazit Nach dem Gesagten ist die klägerische Forderung wie folgt zu berechnen: