Weiter behauptet die Beklagte, die Klägerin habe eine Lieferung vom 10. Januar 2023 an die G._____ in der Höhe von Fr. 201'000.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 118). Die Klägerin behauptete bereits in ihrer Klage, sie habe im Jahr 2023 nur neun Einzahlungen von der G._____ erhalten, die im F._____-Kontoauszug gelb markiert seien (Klage Rz. 24).