Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Januar die Ablieferung von Reka Checks vom 13. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 2'700.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 118; DB 31). Die Klägerin bestreitet dies nicht. Aus KB 15, erster Reiter ergibt sich aber eindeutig, dass die Klägerin im Januar die Ablieferung von Reka Checks im Umfang von Fr. 2'700.00 zu Gunsten der Beklagten berücksichtigte, sodass die beklagtische Behauptung offensichtlich falsch ist.