Der Umstand, dass die Beklagte keinen solchen Beleg einreichte, der eine effektive Ablieferung von Fr. 150'000.00 an die G._____ belegt, die "G._____-Liste 2014–2023" keine solche Ablieferung enthält und die Klägerin effektiv auch keine Überweisung der G._____ in der Höhe von Fr. 150'000.00 erhielt, lässt trotz der Quittung (DB 29) erhebliche Zweifel an der beklagtischen Behauptung aufkommen, wonach diese am 9. August 2022 der G._____ zu Gunsten der Klägerin Fr. 150'000.00 abgeliefert haben soll. Für das Handelsgericht ist dies nicht nachgewiesen. - 21 - Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2022 nicht geltend.