Auffallend ist zunächst, dass die Beklagte bloss für die von ihr behauptete Ablieferung in der Höhe von Fr. 150'000.00 eine von der G._____ mit Stempel und Visum versehene Quittung vorlegen kann (DB 29), nicht aber für die beiden anderen Zahlungen in der Höhe von Fr. 464'317.20 und Fr. 252'376.80. Bei den letzteren handelt es sich gemäss dem F._____-Kontoauszug zudem um Sammelgutschriften mit zwei oder drei zusammengefassten Buchungen, wohingegen die Gutschriften der G._____ stets als Einzelgutschriften dargestellt wurden, selbst wenn die Klägerin am gleichen Tag auch noch eine Sammelgutschrift erhielt (vgl. bspw. die Gutschriften vom 31. Oktober, 30. August und 19. April).