Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Ablieferung der Beklagten an die G._____ vom 9. August 2022 in der Höhe von Fr. 150'000.00 sowie im Dezember in der Höhe von Fr. 716'694.00 nicht verbucht (Duplik Rz. 115 f.; DB 29 f.). Die Klägerin behauptete bereits in ihrer Klage, sie habe im Jahr 2022 nur sechs Einzahlungen von der G._____ erhalten, die im F._____-Kontoauszug gelb markiert seien (Klage Rz. 24).