__ die Ablieferung von Fr. 64'000.00 (10. März 2021) und von Fr. 350'000.00 (27. Oktober 2021) mit Stempel und Unterschrift bestätigte. Zugleich lässt sich dem Kontoauszug der F._____ entnehmen, dass der Klägerin am 10. März 2021 bloss Fr. 56'850.00 und am 28. Oktober 2021 bloss Fr. 347'010.00 gutgeschrieben wurden. Bei beiden Buchungen hat die F._____ kein "Manko-Vermerk" angebracht. Demnach ist davon auszugehen, dass die F._____ der Klägerin tatsächlich Fr. 10'140.00 zu wenig gutschrieb, was aber in der Sphäre der Klägerin und nicht jener der Beklagten liegt. Die Forderung der Klägerin ist daher um Fr. 10'140.00 zu reduzieren.