Hinsichtlich der Fr. 1'980.00 lässt sich RB 8, vierter Reiter jedoch ein E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 2. März 2021 entnehmen, wonach diese Fr. 1'980.00 noch im Dezember 2020 verbucht wurden, was gemäss RB 7, erster Reiter, tatsächlich auch der Fall war. Die Fr. 1'980.00 sind demnach bereits zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt worden, einfach im falschen Jahr 2020, was sich aber auf den Endsaldo nicht auswirkt. Diesbezüglich ist die beklagtische Behauptung daher offensichtlich falsch. Es bleibt bei der Reduktion der klägerischen Forderung um Fr. 3'390.00.