3.3.3.5. Jahresendtresorbestand 2018 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Februar die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 2'100.00 und im Juli 2018 die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'170.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 106 f.; DB 26). Die Klägerin bestreitet dies nicht. Es kann daher vom Tatsachenvortrag der Beklagten ausgegangen werden, der zudem mittels der eingereichten Urkunden nachgewiesen ist: In DB 26 sind zwei Ablieferungen von Reka Checks vom Februar 2018 über Fr. 2'100.00 und Fr. 1'920.00 sowie vom Juli 2018 über Fr. 1'170.00 verurkundet, deren Erhalt die Klägerin mit Stempel und Unterschrift quittierte.