Beklagte bemängle hinsichtlich der Fr. 1'370.00 eine Doppelbuchung im Dezember 2014 und im Januar 2015. Dem von der Beklagten unterzeichneten Kassenbestand Dezember 2014 lasse sich zwar entnehmen, dass in der Spalte "Reka" ein Abzug von Fr. 1'370.00 vorgenommen worden sei, obschon es sich um eine Buchung vom 9. Januar 2015 handle. Dies sei jedoch durch die Addition desselben Betrags beim Total des Jahresendtresorbestands 2014 wieder korrigiert worden. Somit sei im Dezember 2014 keine Buchung aus dem Jahr 2015 verbucht worden (Replik Rz.