Im Jahr 2014 hat die Klägerin Reka Checks-Ablieferungen im Wert von Fr. 14'950.00 verbucht (RB 1, erster Reiter) und damit sogar Fr. 10.00 mehr als die von der Beklagten behaupteten Nichtverbuchungen von total Fr. 14'940.00. Es erscheint für das Handelsgericht unter Berücksichtigung dieser Zahlen und dem Vergleich der Abrechnungspraxis der späteren Jahre als ausgeschlossen, dass die Klägerin im Jahr 2014 zusätzlich zu den im Monat Dezember verbuchten Reka Checks-Ablieferungen in der Höhe von Fr. 14'950.00 weitere Fr. 14'940.00 hätte berücksichtigen müssen. Die Beanstandung der Beklagten ist daher unbeachtlich.