an die G._____, Nachweis aller Gutschriften der G._____ gegenüber der Klägerin und der C._____, Nachweis der Klägerin und der C._____ über sämtliche Zahlungseingänge sowie Abholungen durch die Beklagte, Nachweis der F._____ über alle Gutschriften der Beklagten zu Gunsten der Klägerin bzw. der C._____; vgl. Antwort Rz. 46). Zunächst hätte die Beklagte überhaupt die entsprechenden Tatsachen zu behaupten. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen (vgl. oben E. 2.3). Soweit die Beklagte konkrete Buchungen aus den Jahren 2014–2021 beanstandet, sind diese wie folgt zu würdigen: