Ausserhalb eines Kontokorrentverhältnisses wird die Novation nicht vermutet und von der Klägerin nicht behauptet. Sie behauptet einzig, es sei aufgrund eines – tatsächlich nicht vorliegenden – Kontokorrentverhältnisses von einer Novation auszugehen (Replik Rz. 37). Bei den von der Beklagten bis und mit im Jahr 2021 unterschriftlich anerkannten Jahresendtresorbestände handelt es sich indessen um Schuldbekenntnisse i.S.v. Art. 17 OR. Damit geht noch kein Verzicht der Beklagten - 15 -