Die klägerische Ansicht setzt voraus, dass der entsprechende Jahresendtresorbestand durch Übertrag auf die nächste Abrechnungsperiode noviert worden wäre. Ein Kontokorrentverhältnis, in dem eine solche Novierung durch Saldoziehung vermutet würde, liegt indessen keines vor, da die entsprechenden Abrechnungen nur Forderungen der Klägerin auf Herausgabe bzw. Einzahlung von Geld enthielten und keine Gegenforderungen der Beklagten, die gegenseitig hätten verrechnet werden können. Damit fehlt es an einer Grundvoraussetzung für ein Kontokorrentverhältnis.