eingegangen zu sein. Demnach hatte die Beklagte die im Rahmenvertrag umschriebenen Leistungen (insbesondere den Werttransport) zu besorgen und die abgeholten Gelder der Klägerin auf deren F._____-Konto gutzuschreiben bzw. gutschreiben zu lassen. Die Parteien sind sich auch einig, dass die Beklagte der Klägerin bis ins Jahr 2021 jeweils per 31. Dezember des entsprechenden Jahres den Jahresendtresorbestand mitteilte und unterschriftlich anerkannte. Dieser wies jeweils einen Anspruch zu Gunsten der Klägerin aus (KB 7.1–7.7 und 8):