Auch die Anerkennung eines Kontokorrentsaldos hat nicht die Folge, dass auf versehentlich berücksichtigte oder vergessene Posten nicht zurückgekommen werden könnte. Indessen hat nach einer Anerkennung des Kontokorrentsaldos jene Partei dessen Unrichtigkeit zu beweisen, die sich darauf beruft. Auch auf Einreden und Einwendungen gegen versehentliche Buchungen wird mit der Saldoanerkennung nicht verzichtet, jedoch auf die Geltendmachung von bereits bekannten Einreden und Einwendungen.53