beweisen, welches der Rechtsgrund der Forderung ist, und zu widerlegen, dass dieser Rechtsgrund gültig ist.47 Dringt der Schuldner bspw. mit seiner Einrede durch, die anerkannte Schuld sei bereits erfüllt worden, so ist zugleich das Nichtentstehen einer Schuld als Folge des Schuldbekenntnisses dargetan.48