Der Schuldbekennende kann dem Gläubiger auch nach einem Schuldbekenntnis grundsätzlich alle Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis entgegenhalten.41 Der Schuldner kann in seinem Schuldbekenntnis jedoch auf alle oder gewisse Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis verzichten.42 Damit wird die anerkannte Schuld in diesem Umfang vom ursprünglichen Verpflichtungsgrund losgelöst und somit materiell abstrakt.43