Nach der überwiegenden Lehre begründet das Schuldbekenntnis indessen selber einen Verpflichtungsgrund, der eine Schuld gleichen Inhalts wie die anerkannte Schuld begründet.38 Das Schuldbekenntnis entsteht aber nur dann gültig, wenn die anerkannte Schuld im Zeitpunkt des Schuldbekenntnisses tatsächlich bestanden hat oder gleichzeitig mit diesem entsteht. Der Gläubiger darf – und muss – davon ausgehen, dass der Schuldner nur eine Schuld anerkennt, von der dieser annimmt, dass sie entstanden ist und weiterhin besteht.39