3.2.2. Rechenschafts- und Herausgabepflicht Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR).