Über die einzelnen bei der Klägerin abgeholten und der F._____ bzw. I._____ / G._____ abgelieferten Beträge habe die Beklagte jeweils eine fortlaufende Saldoliste geführt. Diese sei der Klägerin periodisch zugestellt worden. Wenn die Klägerin auf der Liste Fehler entdeckt habe, habe sie diese der Beklagten zur Korrektur gemeldet. Für die Jahre 2014 bis 2021 habe die Beklagte zudem per 31. Dezember den sogenannten Tresorbestand (= Saldo der abgeholten, aber noch nicht der Klägerin gutgeschriebenen Beträge) ausgewiesen und unterschriftlich anerkannt (Klage Rz. 12 f.; Replik Rz. 13 und 21; KB 7.–7.7 und 8; Replikbeilagen [RB] 1–8):