Kassen der stationären und mobilen Billettautomaten zu leeren. Das so eingesammelte Geld sollte zur Beklagten transportiert und dort gezählt werden. Das Ergebnis sei der Klägerin zu rapportieren gewesen. Das Münzgeld sei anschliessend durch die I._____ und später durch die G._____ auf das F._____-Konto der Klägerin einzubezahlen gewesen. Das Notengeld habe die Beklagte zunächst selber und später ebenfalls via die G._____ auf das F._____-Konto der Klägerin einzubezahlen gehabt (Klage Rz. 9 ff.; Replik Rz. 11).