8. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 überwies der Präsident das Verfahren ans Handelsgericht, teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und setzte den Parteien Frist bis 14. März 2025, um allfällige Noven schriftlich vorzubringen. 9. 9.1. Mit Verfügung vom 4. April 2025 forderte der Präsident die Parteien auf, dem Handelsgericht bis spätestens am 11. April 2025 schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). -4-