3. Am 16. Dezember 2013 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen am 1. Januar 2014 beginnenden Rahmenvertrag für Werttransporte (KB 3). Demnach übernahm die Beklagte von der Klägerin insbesondere die Kassenleerung bei den stationären Billettautomaten, sowie die Kassenleerung bei den mobilen Billettautomaten in den Busse, den Transport des Geldes, das Reporting und die Gutschrift des gesammelten Geldes auf das Konto der Klägerin. 4. 4.1. Am 25. März 2024 kündigte die Klägerin den Rahmenvertrag vom 16. Dezember 2013 per sofort und setzte eine letzte Zahlungsfrist bis zum 2. April 2024 (KB 12).