Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.37 / as / as Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichterin Müller Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Friedli Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Schneuwly Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Mathias Merki, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte B._____ Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Aarau. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 2). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie bezweckt hauptsächlich […] (KB 4). 3. Am 16. Dezember 2013 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen am 1. Januar 2014 beginnenden Rahmenvertrag für Werttransporte (KB 3). Demnach übernahm die Beklagte von der Klägerin insbesondere die Kas- senleerung bei den stationären Billettautomaten, sowie die Kassenleerung bei den mobilen Billettautomaten in den Busse, den Transport des Geldes, das Reporting und die Gutschrift des gesammelten Geldes auf das Konto der Klägerin. 4. 4.1. Am 25. März 2024 kündigte die Klägerin den Rahmenvertrag vom 16. De- zember 2013 per sofort und setzte eine letzte Zahlungsfrist bis zum 2. April 2024 (KB 12). 4.2. Mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts T._____ vom 13. Juni 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. 1234 für den Betrag von Fr. 342'296.80 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 3. April 2024 und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 204.00. Die Be- klagte erhob am 24. Juni 2024 Rechtsvorschlag (KB 13). 5. Mit Klage vom 9. Juli 2024 (persönlich überbracht am 9. Juli 2024) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 342'296.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. April 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1234 des Regionalen Be- treibungsamts T._____ sei im Umfang gemäss Ziffer 1 zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. -3- Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, es habe Unre- gelmässigkeiten bei der Auftragsausführung durch die Beklagte gegeben, weshalb sie den Rahmenvertrag gekündigt habe. Es bestehe noch ein Saldo zu Gunsten der Klägerin, den die Beklagte zu begleichen habe. 6. Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2024 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Forderung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Klägerin um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1234 des Regionalen Betreibungsamtes T._____ sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte brachte zur Begründung hauptsächlich vor, die Abrechnun- gen seien jahrelang fehlerhaft erfolgt. Eine externe Aufarbeitung durch ei- nen externen Wirtschaftsprüfer, E._____, habe zum Schluss geführt, dass wohl versehentlich Gelder, die für die C._____ bestimmt gewesen seien, der Klägerin gutgeschrieben worden seien. Das genaue Ausmass der Saldi müsse aber erst noch nach Vorliegen sämtlicher Belege bestimmt werden. 7. Mit Replik vom 29. November 2024 und Duplik vom 6. Februar 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 8. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 überwies der Präsident das Verfahren ans Handelsgericht, teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und setzte den Parteien Frist bis 14. März 2025, um allfällige Noven schrift- lich vorzubringen. 9. 9.1. Mit Verfügung vom 4. April 2025 forderte der Präsident die Parteien auf, dem Handelsgericht bis spätestens am 11. April 2025 schriftlich mitzutei- len, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alter- nativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). -4- 9.2. Mit E-Mail vom 30. April 2025 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. 9.3. Mit Eingaben vom 2. Mai 2025 verzichtete die Beklagte auf die Durchfüh- rung einer mündlichen Hauptverhandlung. Gleichzeitig teilte ihr Rechtsver- treter mit, dass er sie ab sofort nicht mehr vertrete. 10. 10.1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 setzte der Präsident den Parteien eine Frist bis zum 16. Mai 2025, um ihre schriftlichen Schlussvorträge einzureichen. 10.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 reichte die Klägerin ihren schriftlichen Schlussvortrag ein. 10.3. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. -5- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist ge- geben, da sich die Beklagte i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitig- keit einlässt (Antwort Rz. 3). 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 2 f.). 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: 2.1. Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsa- chen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast.2 Die Auftei- lung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastver- teilung nach Art. 8 ZGB.3 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeu- gende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang ei- nes Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshin- dernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung etc.).4 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.5 Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4, 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 3 BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2. 4 SK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 18. 5 BGE 128 III 271 E. 2.a/aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 387. -6- rechtlichen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden.6 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorge- brachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).7 Blosse Mutmas- sungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar.8 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.9 Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzu- stellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).10 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.11 Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenfor- derung) stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich vertei- digen muss (Art. 222 ZPO).12 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahmsweise als behauptet gelten, wenn es als blossen Leerlauf erscheinen würde, eine Übernahme des Urkunden- inhalts in die Rechtsschrift zu verlangen.13 An einen rechtsgenüglichen Ver- weis auf die Beilage werden im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt: Erstens müssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet sein.14 Zweitens hat der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück zu nen- nen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Ak- tenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.15 Drittens muss die Beilage selbsterklärend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht 6 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 7 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Be- haupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80. 8 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. 9 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N., 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 2), S. 445. 10 BGE 144 III 519 E. 5.2.1, 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 7), S. 60. 11 BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N.; JOSI (Fn. 7), S. 61. 12 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1 m.w.N. 13 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2. 14 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 10), S. 535 f. 15 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 10), S. 536 ff. -7- gegeben, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechts- schrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vor- handen sind. Ein Verweis auf Akten darf nicht dazu führen, dass die Ge- genpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen.16 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integ- rierenden Bestandteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hin- reichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.17 2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne wei- teres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).18 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsa- chenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder be- stritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptun- gen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.19 Bestreitun- gen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ih- rem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Be- streitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfol- gen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.20 Auch ein im- plizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderun- gen der rechtsgenügenden Bestreitung.21 2.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine 16 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2, 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f.; eingehend BRUGGER (Fn. 10), S. 538 ff. 17 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 10), S. 540 Fn. 50 m.w.N. 18 BK ZPO I-HURNI (Fn. 17), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 7), S. 57. 19 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speise- karte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19. 20 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 2), S. 445 f. 21 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. -8- über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsa- chen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.22 Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivor- bringen zu vervollständigen.23 Der nicht oder nicht substantiiert vorge- brachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen.24 2.4. Bezeichnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeila- gen zu verweisen.25 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsa- chenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.26 Deshalb sind die einzel- nen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tat- sachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sol- len ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").27 Es ist hingegen unzu- reichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu ver- weisen.28 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).29 3. Klägerischer Anspruch 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, mit dem Rahmenvertrag vom 16. Dezember 2013 (KB 3) habe sich die Beklagte ab dem 1. Januar 2014 dazu verpflichtet, die 22 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 23 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 7), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 24 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 7), S. 62. 25 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 26 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2, 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 27 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 16 ff.; BRUG- GER (Fn. 10), S. 537. 28 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 27), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 7), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4. 29 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; SK ZPO-WEIBEL, 4. Aufl. 2025, Art. 180 N. 10 ff., je m.w.N. -9- Kassen der stationären und mobilen Billettautomaten zu leeren. Das so ein- gesammelte Geld sollte zur Beklagten transportiert und dort gezählt wer- den. Das Ergebnis sei der Klägerin zu rapportieren gewesen. Das Münz- geld sei anschliessend durch die I._____ und später durch die G._____ auf das F._____-Konto der Klägerin einzubezahlen gewesen. Das Notengeld habe die Beklagte zunächst selber und später ebenfalls via die G._____ auf das F._____-Konto der Klägerin einzubezahlen gehabt (Klage Rz. 9 ff.; Replik Rz. 11). Über die einzelnen bei der Klägerin abgeholten und der F._____ bzw. I._____ / G._____ abgelieferten Beträge habe die Beklagte jeweils eine fortlaufende Saldoliste geführt. Diese sei der Klägerin periodisch zugestellt worden. Wenn die Klägerin auf der Liste Fehler entdeckt habe, habe sie diese der Beklagten zur Korrektur gemeldet. Für die Jahre 2014 bis 2021 habe die Beklagte zudem per 31. Dezember den sogenannten Tresorbe- stand (= Saldo der abgeholten, aber noch nicht der Klägerin gutgeschrie- benen Beträge) ausgewiesen und unterschriftlich anerkannt (Klage Rz. 12 f.; Replik Rz. 13 und 21; KB 7.–7.7 und 8; Replikbeilagen [RB] 1–8): • 2014: Fr. 276'146.10 • 2015: Fr. 101'206.80 • 2016: Fr. 96'218.20 • 2017: Fr. 94'529.70 • 2018: Fr. 29'502.20 • 2019: Fr. 25'541.00 • 2020: Fr. 124'749.50 • 2021: Fr. 387'851.70 Im November 2023 habe die Klägerin festgestellt, dass die Beklagte seit Anfang Oktober 2023 keine Einzahlungen mehr getätigt hatte. Am 15. De- zember 2023 habe die Klägerin aufgrund des hohen Tresorbestands eine Zahlung von mindestens Fr. 210'000.00 gefordert, sei aber mit einer Ge- genforderung konfrontiert worden. Anlässlich einer gemeinsamen Bespre- chung vom 14. Februar 2024 habe die Klägerin festgestellt, dass die Be- klagte keine Kundenbuchhaltung geführt habe. Der Vertrauensverlust sei enorm gewesen. Am 25. März 2024 habe die Klägerin dann den Rahmen- vertrag vom 16. Dezember 2013 per sofort gekündigt und eine letzte Zah- lungsfrist bis zum 2. April 2024 angesetzt. Eine Zahlung sei indessen aus- geblieben (Klage Rz. 16 ff.; Replik Rz. 9; KB 10 ff.). Der Anspruch der Klägerin setze sich aus dem Saldo per Ende 2021 in der Höhe von Fr. 387'851.70 sowie den in den Jahren 2022 und 2023 von der Beklagten abgeholten und der Klägerin gutgeschriebenen Beträgen in der Höhe von Fr. 2'341'955.10 (Abholungen) bzw. Fr. 2'387'510.00 (Gutschrif- ten inkl. Reka-Checks) zusammen. Im Jahr 2024 habe es keine Bewegun- gen mehr gegeben. Es ergebe sich eine Differenz zu Gunsten der Klägerin - 10 - in der Höhe von Fr. 342'296.80 (Klage Rz. 23 ff.; Replik Rz. 15; KB 7.1– 7.7, 8 und 14 f.). Die Behauptung der Beklagten, wonach in den Jahren 2014 bis 2023 Fr. 1'515'825.60 zu viel Bargeld und Reka-Checks statt an die C._____ an die Klägerin abgeführt worden sein sollen, sei bestritten. Zudem sei dies für das vorliegende Verfahren irrelevant. Die C._____ führe ein eigenes Ver- fahren gegen die Beklagte und fordere die Herausgabe von bei ihr abge- holten Geldern (Replik Rz. 25 und 54). Die "Kontrollrechnung" von E._____ sei falsch und völlig untauglich. Es sei unklar, welche Belege E._____ ausgewertet habe. Folglich könne die Klä- gerin dazu auch keine Stellung nehmen (Replik Rz. 23 f. und 26). Die Klä- gerin befürchte, dass das Geld nicht bei der G._____ verschwunden, son- dern bei der Beklagten abhanden gekommen sei (Replik Rz. 29). 3.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, sie habe neben den Aufträgen für die Klägerin identische Aufträge für die C._____ ausgeführt. Für beide sei jeweils K._____ Ansprechperson gewesen (Antwort Rz. 7). Sämtliche Angaben zu den Werttransporten und den Gutschriften seien über eine ungesicherte Excel-Liste erfolgt, wobei sowohl die Beklagte als auch K._____ darin Ein- träge vorgenommen hätten (Antwort Rz. 8 und 17). In der Duplik stellt die Beklagte nicht mehr auf die durch den externen Wirt- schaftsprüfer E._____ vorgenommene Gesamtkontrolle ab (Antwort Rz. 9 f. und 22 ff.; Antwortbeilagen [AB] 4 ff.). Diese habe ergeben, dass im Ergebnis der Klägerin Fr. 1'515'825.60 zu viel und der C._____ mut- masslich Fr. 1'505'684.61 zu wenig gutgeschrieben worden seien (Antwort Rz. 10 und 46). Vielmehr seien zunächst sämtliche relevanten Belege von den entspre- chenden Personen zu edieren (Antwort Rz. 46). Nach dem Gesagten hät- ten die jeweiligen Jahresendtresorbestände nicht den tatsächlichen Bege- benheiten entsprochen, weshalb nicht auf KB 7 abgestellt werden dürfe (Antwort Rz. 12, 17 f. und 21). Es sei daher erforderlich, den gesamten Ver- tragszeitraum zu untersuchen (Antwort Rz. 21). Ein Verschwinden der Gel- der bei der Beklagten werde bestritten (Duplik Rz. 1). Aus den Ausführun- gen in Duplik Rz. 90–119 würde sich zusammengefasst ergeben, dass die Klägerin Fr. 1'020'952.50 zu viel erhalten habe, während die C._____ mut- masslich eine Forderung von Fr. 1'150'050.65 haben dürfte (Duplik Rz. 14 und 120). Die G._____ (ehemals I._____) und die F._____ seien keine Hilfspersonen der Beklagten gewesen. Diese wären höchstens als Substitute zu qualifi- zieren. Die Fehleistungen der G._____ / I._____ und der F._____ seien - 11 - somit nicht im haftungsrechtlichen Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen (Duplik Rz. 18 ff.). Zudem würde Ziff. 11 des Rahmenvertrags (KB 4) eine Haftung der Beklagten ausschliessen (Duplik Rz. 22). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Grundlagen Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfäl- tige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). 3.2.2. Rechenschafts- und Herausgabepflicht Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR). 3.2.3. Schuldbekenntnis / Novation / Saldoziehung 3.2.3.1. Schuldbekenntnis Das Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ist die Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, es bestehe eine bestimmte Schuld und er wolle sie erfüllen.30 Es ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.31 Das Schuldbekennt- nis bedarf keiner besonderen Form, kann also schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen und ist auch ohne die Angabe eines Verpflichtungs- grundes gültig.32 Wie jede Schuld beruht aber auch das Schuldbekenntnis auf einem Verpflichtungsgrund.33 Ist umstritten, ob eine Erklärung ein Schuldbekenntnis beinhaltet, so ist diese Frage nach den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung zu ent- scheiden.34 Von Bedeutung ist dabei namentlich die Anwendung des Ver- trauensgrundsatzes in der Frage, ob überhaupt ein Schuldbekenntnis vor- liegt. Das Schuldversprechen ("Ich werde Fr. 100.00 bezahlen") beinhaltet bspw. gemäss dem Vertrauensprinzip auch die Anerkennung, dass die ver- sprochene Leistung geschuldet ist.35 Auch die Anerkennung eines Konto- korrentsaldos stellt ein Schuldbekenntnis i.S.v. Art. 17 OR dar.36 30 BK OR-MÜLLER, 2018, Art. 17 N. 15; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2020, Art. 17 N. 2 f. m.w.N. 31 BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 20; BSK OR I- SCHWENZER/FOUNTOULAKIS (Fn. 30), Art. 17 N. 2 f. m.w.N. 32 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 28 und 46 f.; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS (Fn. 30), Art. 17 N. 3. 33 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 43. 34 BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 19. 35 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 25. 36 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 40. - 12 - Welche Rechtsfolgen ein Schuldbekenntnis hat, regelt das Gesetz nicht. Auf die ursprüngliche Schuld hat das Schuldbekenntnis mit bestimmten Ausnahmen (bspw. die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 135 Ziff. 1 OR) grundsätzlich keine Auswirkung.37 Nach der überwiegenden Lehre be- gründet das Schuldbekenntnis indessen selber einen Verpflichtungsgrund, der eine Schuld gleichen Inhalts wie die anerkannte Schuld begründet.38 Das Schuldbekenntnis entsteht aber nur dann gültig, wenn die anerkannte Schuld im Zeitpunkt des Schuldbekenntnisses tatsächlich bestanden hat oder gleichzeitig mit diesem entsteht. Der Gläubiger darf – und muss – da- von ausgehen, dass der Schuldner nur eine Schuld anerkennt, von der die- ser annimmt, dass sie entstanden ist und weiterhin besteht.39 Eine novie- rende Wirkung hat das Schuldbekenntnis grundsätzlich nicht.40 Der Schuldbekennende kann dem Gläubiger auch nach einem Schuldbe- kenntnis grundsätzlich alle Einreden und Einwendungen aus dem Grund- verhältnis entgegenhalten.41 Der Schuldner kann in seinem Schuldbekennt- nis jedoch auf alle oder gewisse Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis verzichten.42 Damit wird die anerkannte Schuld in diesem Umfang vom ursprünglichen Verpflichtungsgrund losgelöst und somit ma- teriell abstrakt.43 Ein solcher Verzicht ist aufgrund seiner grossen Tragweite indessen nicht leicht anzunehmen und muss entweder ausdrücklich erfol- gen oder sich aus den gesamten Umständen unzweifelhaft ergeben.44 Der Beweis, dass der Schuldner auf sämtliche oder gewisse Einreden verzich- tet hat, obliegt dem Gläubiger.45 Aus prozessualer Sicht führt ein Schuldbekenntnis zu einer Milderung für den Gläubiger. Zwar liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Schuldbe- kenntnisses sowie für einen allfälligen Einredeverzicht durch den Schuld- ner beim Gläubiger.46 Der Gläubiger muss beim formal abstrakten Schuld- bekenntnis aber weder den Rechtsgrund seiner Forderung, noch die Ver- wirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen be- weisen, sondern es obliegt dem Schuldner, der die Schuld bestreitet, zu 37 BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4.3.2; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 53. 38 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 55. 39 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 58. 40 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 108. 41 BGE 127 III 559 E. 4a; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3, 4A_275/2009 vom 12. Au- gust 2009 E. 3; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 64. 42 BGE 127 III 559 E. 4a, 65 II 66 E. 8b; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3, 4A_275/2009 vom 12. August 2009 E. 3; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 69. 43 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 72. 44 BGE 65 II 66 E. 8b; BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 4.4.4, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3, 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4.3.2 ("ausnahmsweise"); BK OR- MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 70 f. 45 BGer 4A_490/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.3 m.w.N. 46 BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3, 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4.3.2; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 76; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS (Fn. 30), Art. 17 N. 14. - 13 - beweisen, welches der Rechtsgrund der Forderung ist, und zu widerlegen, dass dieser Rechtsgrund gültig ist.47 Dringt der Schuldner bspw. mit seiner Einrede durch, die anerkannte Schuld sei bereits erfüllt worden, so ist zu- gleich das Nichtentstehen einer Schuld als Folge des Schuldbekenntnisses dargetan.48 3.2.3.2. Novation / Kontokorrentverhältnis Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet (Art. 116 Abs. 1 OR). Insbesondere bewirkt die Ausstellung eines neuen Schuldscheins, wenn nichts anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld (Art. 116 Abs. 2 OR). Ob eine Neuerungsvereinba- rung getroffen wurde, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und die Auslegung eines Vertrags.49 Eine Novation setzt aber in jedem Fall eine bestehende alte Schuld voraus. Besteht eine alte Schuld nicht oder nicht mehr, so kann sie auch nicht mehr aufgehoben wer- den, womit eine Novation ausgeschlossen ist.50 Auch die Einsetzung der einzelnen Posten in einem Kontokorrent hat keine Novation zur Folge (Art. 117 Abs. 1 OR). Eine Novation ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird (Art. 117 Abs. 2 OR). Inhalt einer Kontokorrentvereinbarung ist, gegenseitige Forderungen in einer nach Haben und Soll geführten Rechnung so zu behandeln, dass nur der jeweilige Verrechnungsüberrest geschuldet ist.51 Voraussetzung ei- nes Kontokorrents ist somit das Vorliegen gegenseitiger Forderungen. Ist die eine Partei immer nur Gläubiger und die andere immer nur Schuldner, so liegt kein Kontokorrentverhältnis vor.52 Auch die Anerkennung eines Kontokorrentsaldos hat nicht die Folge, dass auf versehentlich berücksichtigte oder vergessene Posten nicht zurückge- kommen werden könnte. Indessen hat nach einer Anerkennung des Kon- tokorrentsaldos jene Partei dessen Unrichtigkeit zu beweisen, die sich da- rauf beruft. Auch auf Einreden und Einwendungen gegen versehentliche Buchungen wird mit der Saldoanerkennung nicht verzichtet, jedoch auf die Geltendmachung von bereits bekannten Einreden und Einwendungen.53 3.3. Würdigung 3.3.1. Grundlagen Die Parteien sind sich einig, mit dem Rahmenvertrag vom 16. Dezember 2013 (KB 4) ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR 47 BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3. 48 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 97. 49 BGer 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1; ZK OR-AEPLI, 3. Aufl. 1991, Art. 116 N. 26. 50 BGer 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.4; ZK OR-AEPLI (Fn. 49), Art. 116 N. 13. 51 ZK OR-AEPLI (Fn. 49), Art. 117 N. 9. 52 ZK OR-AEPLI (Fn. 49), Art. 117 N. 14. 53 BGE 127 III 147 E. 2b, 104 II 190 E. 3a. - 14 - eingegangen zu sein. Demnach hatte die Beklagte die im Rahmenvertrag umschriebenen Leistungen (insbesondere den Werttransport) zu besorgen und die abgeholten Gelder der Klägerin auf deren F._____-Konto gutzu- schreiben bzw. gutschreiben zu lassen. Die Parteien sind sich auch einig, dass die Beklagte der Klägerin bis ins Jahr 2021 jeweils per 31. Dezember des entsprechenden Jahres den Jah- resendtresorbestand mitteilte und unterschriftlich anerkannte. Dieser wies jeweils einen Anspruch zu Gunsten der Klägerin aus (KB 7.1–7.7 und 8): • 2014: Fr. 276'146.10 • 2015: Fr. 101'206.80 • 2016: Fr. 96'218.20 • 2017: Fr. 94'529.70 • 2018: Fr. 29'502.20 • 2019: Fr. 25'541.00 • 2020: Fr. 124'749.50 • 2021: Fr. 387'851.70 Die Beklagte macht geltend, die ausgewiesenen Jahresendtresorbestände seien fehlerhaft. 3.3.2. Schuldbekenntnis / Novation / Kontokorrentverhältnis Die Klägerin führt aus, nachdem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2021 jeweils den Jahresendtresorbestand unterschriftlich anerkannt habe, sei im vorliegenden Fall nur der Zeitraum ab Januar 2022 bis zur Vertragsbeen- digung von Relevanz, wobei die letzten Transaktionen im November 2023 stattgefunden hätten (Klage Rz. 14). Die klägerische Ansicht setzt voraus, dass der entsprechende Jahresend- tresorbestand durch Übertrag auf die nächste Abrechnungsperiode noviert worden wäre. Ein Kontokorrentverhältnis, in dem eine solche Novierung durch Saldoziehung vermutet würde, liegt indessen keines vor, da die ent- sprechenden Abrechnungen nur Forderungen der Klägerin auf Heraus- gabe bzw. Einzahlung von Geld enthielten und keine Gegenforderungen der Beklagten, die gegenseitig hätten verrechnet werden können. Damit fehlt es an einer Grundvoraussetzung für ein Kontokorrentverhältnis. Ausserhalb eines Kontokorrentverhältnisses wird die Novation nicht vermu- tet und von der Klägerin nicht behauptet. Sie behauptet einzig, es sei auf- grund eines – tatsächlich nicht vorliegenden – Kontokorrentverhältnisses von einer Novation auszugehen (Replik Rz. 37). Bei den von der Beklagten bis und mit im Jahr 2021 unterschriftlich aner- kannten Jahresendtresorbestände handelt es sich indessen um Schuldbe- kenntnisse i.S.v. Art. 17 OR. Damit geht noch kein Verzicht der Beklagten - 15 - auf Einreden und Einwendungen aus dem Schuldverhältnis einher. Ein sol- cher Verzicht ist nicht leichthin anzunehmen. Jedoch liegt es an der Be- klagten die Fehlerhaftigkeit der von ihr anerkannten Jahresendtresorbe- stände nachzuweisen. 3.3.3. Jahresendtresorbestände bis 31. Dezember 2021 Aufgrund des Vorliegens von Schuldbekenntnissen i.S.v. Art. 17 OR liegt es an der Beklagten, mit entsprechenden Belegen nachzuweisen, dass und welche Jahresendtresorbestände tatsächlich falsch waren und inwiefern sich gestützt hierauf die Forderung der Klägerin reduzieren sollte. Hierfür genügt es nicht, wenn die Beklagte einfach auf das Ergebnis der Untersu- chung des von ihr beigezogenen E._____ abstellt. Vielmehr würde es ihr obliegen, die entsprechenden Belege vorzuweisen, die eine falsche Ab- rechnung begründen würden. Ungenügend sind diesbezüglich auch die be- klagtischen Editionsanträge (Nachweis aller Ablieferungen der Beklagten an die G._____, Nachweis aller Gutschriften der G._____ gegenüber der Klägerin und der C._____, Nachweis der Klägerin und der C._____ über sämtliche Zahlungseingänge sowie Abholungen durch die Beklagte, Nach- weis der F._____ über alle Gutschriften der Beklagten zu Gunsten der Klä- gerin bzw. der C._____; vgl. Antwort Rz. 46). Zunächst hätte die Beklagte überhaupt die entsprechenden Tatsachen zu behaupten. Das Beweisver- fahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen (vgl. oben E. 2.3). Soweit die Beklagte konkrete Buchungen aus den Jahren 2014–2021 be- anstandet, sind diese wie folgt zu würdigen: 3.3.3.1. Jahresendtresorbestand 2014 Soweit die Beklagte zunächst bemängelt, dass gewisse Geldablieferungen bloss im falschen Monat desselben Jahres berücksichtigt worden seien (vgl. Duplik Rz. 92 f.: Februar + Fr. 95'545.40, März: - Fr. 95'545.40; Duplik Rz. 97 f.: August + Fr. 210'396.00, September - Fr. 210'396.00), ändern solche Abweichungen am Jahresendtresorbestand nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich der Reka-Werte behauptet die Beklagte in ihrer Duplik: 1. Am 29. Januar 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'420.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 91; Dupli- kbeilage [DB] 24). 2. Am 14. März 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'620.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 93; DB 24). 3. Am 17. April 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 2'150.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 94; DB 24). - 16 - 4. Am 27. Mai 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'670.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 95; DB 24). 5. Am 1. Juli 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'380.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 96; DB 24). 6. Am 12. August 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'670.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 97; DB 24). 7. Am 12. September 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'330.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 98; DB 24). 8. Am 7. Oktober 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'130.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 99; DB 24). 9. Am 3. November 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'400.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 100; DB 24). 10. Am 28. November 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'170.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 100; DB 24). Tatsächlich lässt sich den Replikbeilagen 1 ff., jeweils erster Reiter, ent- nehmen, dass die Klägerin die Ablieferung von Reka Checks in ihrer Excel- liste "Saldoübersicht B._____ - A._____" erst ab dem Jahr 2016 tages- bzw. zumindest monatsgenau erfasste und in den Jahren 2014 und 2015 demgegenüber eine Globalerfassung im Monat Dezember verbuchte. Im Jahr 2014 hat die Klägerin Reka Checks-Ablieferungen im Wert von Fr. 14'950.00 verbucht (RB 1, erster Reiter) und damit sogar Fr. 10.00 mehr als die von der Beklagten behaupteten Nichtverbuchungen von total Fr. 14'940.00. Es erscheint für das Handelsgericht unter Berücksichtigung dieser Zahlen und dem Vergleich der Abrechnungspraxis der späteren Jahre als ausgeschlossen, dass die Klägerin im Jahr 2014 zusätzlich zu den im Monat Dezember verbuchten Reka Checks-Ablieferungen in der Höhe von Fr. 14'950.00 weitere Fr. 14'940.00 hätte berücksichtigen müs- sen. Die Beanstandung der Beklagten ist daher unbeachtlich. Weitere Beanstandungen bringt die Beklagte für das Jahr 2014 nicht vor, sodass es beim unterschriftlich anerkannten Jahresendtresorbestand in der Höhe von Fr. 276'146.10 bleibt. 3.3.3.2. Jahresendtresorbestand 2015 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Januar die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'370.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 102; DB 25). Die Klägerin behauptete bereits in ihrer Replik, die - 17 - Beklagte bemängle hinsichtlich der Fr. 1'370.00 eine Doppelbuchung im Dezember 2014 und im Januar 2015. Dem von der Beklagten unterzeich- neten Kassenbestand Dezember 2014 lasse sich zwar entnehmen, dass in der Spalte "Reka" ein Abzug von Fr. 1'370.00 vorgenommen worden sei, obschon es sich um eine Buchung vom 9. Januar 2015 handle. Dies sei jedoch durch die Addition desselben Betrags beim Total des Jahresendtre- sorbestands 2014 wieder korrigiert worden. Somit sei im Dezember 2014 keine Buchung aus dem Jahr 2015 verbucht worden (Replik Rz. 48 ff.; KB 7.1; AB 14; RB 1). Tatsächlich sind in DB 25 zwei Ablieferungen von Reka Checks vom 9. Januar 2015 (Fr. 1'370.00) und vom 29. Januar 2015 (Fr. 2'100.00) verurkundet, deren Erhalt die Klägerin mit Stempel und Un- terschrift quittierte. Den eigenen Abrechnungen der Klägerin lässt sich für den Monat Januar demgegenüber nur die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 2'100.00 entnehmen (RB 2, dritter Reiter). KB 7.1 lässt sich entnehmen, dass dort im Dezember 2014 unter dem 9. Januar 2015 "REKA / Urs" Fr. 1'370.00 als Reka-Ablieferung abgezogen wurden, dieser Betrag beim Jahresendtresorbestand 2014 wieder addiert wurde (Fr. 274'776.10 + Fr. 1'370.00). Die Fr. 1'370.00 sind im Jahr 2014 daher nicht berücksichtigt worden. Demnach bemängelt die Beklagte zu Recht, dass im Januar 2015 eine weitere Reka Check-Ablieferung in der Höhe von Fr. 1'370.00 hätte berücksichtigt werden müssen. Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2015 nicht geltend, sodass sich die klägerische Forderung für das Jahr 2015 um Fr. 1'370.00 reduziert. 3.3.3.3. Jahresendtresorbestand 2016 Für das Jahr 2016 macht die Beklagte keine Differenzen geltend (Duplik Rz. 104). 3.3.3.4. Jahresendtresorbestand 2017 Für das Jahr 2017 bemängelt die Beklagte bloss, dass die Klägerin eine Ablieferung von Fr. 284'250.00 nicht berücksichtigt hätte (Duplik Rz. 105; RB 4, zweiter Reiter, DB 2). Tatsächlich lässt sich RB 4, zweiter Reiter ent- nehmen, dass der Klägerin am 22. Juni 2017 Fr. 284'250.00 gutgeschrie- ben wurden ("Beilage 1"). Den weiteren Unterlagen lässt sich entnehmen, dass dieser Betrag indessen fälschlicherweise der Klägerin überwiesen wurde und eigentlich der C._____ hätten überwiesen werden sollen. Dem- entsprechend lässt sich "Beilage 2" und "Beilage 3" entnehmen, dass die Klägerin diesen Betrag am 6. Juli 2017 der C._____ überwies. Der "Beilage 4" lässt sich entnehmen, dass die C._____ diesen Betrag zu Gunsten der Beklagten berücksichtigte und RB 4, erster Reiter lässt sich entnehmen, dass die Klägerin diesen Betrag im Monat Juni zu Lasten der Beklagten wieder abzog. Damit hat alles seine Richtigkeit und die beklagtische Be- hauptung, die Klägerin habe Fr. 284'250.00 nicht berücksichtigt, ist offen- sichtlich falsch. - 18 - Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2017 nicht geltend. 3.3.3.5. Jahresendtresorbestand 2018 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Februar die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 2'100.00 und im Juli 2018 die Ablie- ferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'170.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 106 f.; DB 26). Die Klägerin bestreitet dies nicht. Es kann daher vom Tatsachenvortrag der Beklagten ausgegangen werden, der zudem mittels der eingereichten Urkunden nachgewiesen ist: In DB 26 sind zwei Ablieferungen von Reka Checks vom Februar 2018 über Fr. 2'100.00 und Fr. 1'920.00 sowie vom Juli 2018 über Fr. 1'170.00 verurkundet, deren Er- halt die Klägerin mit Stempel und Unterschrift quittierte. Den eigenen Ab- rechnungen der Klägerin lässt sich für den Monat Februar demgegenüber nur die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'920.00 entneh- men (RB 5, vierter Reiter, Monat Februar). Es fehlen demnach Fr. 2'100.00, die zu Gunsten der Beklagten hätten berücksichtigt werden müssen. Dem Monat Juli lässt sich demgegenüber eine Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'170.00 entnehmen (RB 5, vierter Rei- ter, Monat Juli), die in der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - A._____" indessen fälschlicherweise im Monat August ausgewiesen wer- den (RB 5, erster Reiter), in dem die Beklagte allerdings keine Reka Checks ablieferte (RB 5, vierter Reiter, Monat August), sodass sich der be- klagtische Tatsachenvortrag in dieser Hinsicht (Fr. 1'170.00) als offensicht- lich falsch erweist. Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2018 nicht geltend, sodass sich die klägerische Forderung für das Jahr 2018 um weitere Fr. 2'100.00 reduziert. 3.3.3.6. Jahresendtresorbestand 2019 Für das Jahr 2019 macht die Beklagte keine Differenzen geltend (Duplik Rz. 109). 3.3.3.7. Jahresendtresorbestand 2020 Für das Jahr 2020 macht die Beklagte keine Differenzen geltend (Duplik Rz. 110). 3.3.3.8. Jahresendtresorbestand 2021 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Januar die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 1'980.00 (19. Januar 2021) und von Fr. 3'390.00 (28. Januar 2021) nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 111; DB 27). Die Klägerin bestreitet dies nicht. Hinsichtlich der Fr. 3'390.00 kann vom Tatsachenvortrag der Beklagten ausgegangen werden, der zudem mittels der eingereichten Urkunden nachgewiesen ist: In DB 27 ist eine Abliefe- rung von Reka Checks vom 28. Januar 2021 über Fr. 3'390.00 - 19 - verurkundet, deren Erhalt die Klägerin mit Unterschrift quittierte. Der kläge- rischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - A._____" (RB 8, erster Reiter) lässt sich demgegenüber entnehmen, dass die Klägerin im Januar keine Ablieferung von Reka Checks berücksichtigte. Hinsichtlich der Fr. 1'980.00 lässt sich RB 8, vierter Reiter jedoch ein E-Mail-Verkehr zwischen den Par- teien vom 2. März 2021 entnehmen, wonach diese Fr. 1'980.00 noch im Dezember 2020 verbucht wurden, was gemäss RB 7, erster Reiter, tat- sächlich auch der Fall war. Die Fr. 1'980.00 sind demnach bereits zu Guns- ten der Beklagten berücksichtigt worden, einfach im falschen Jahr 2020, was sich aber auf den Endsaldo nicht auswirkt. Diesbezüglich ist die be- klagtische Behauptung daher offensichtlich falsch. Es bleibt bei der Reduk- tion der klägerischen Forderung um Fr. 3'390.00. Die Beklagte behauptet, sie habe der F._____ am 10. März 2021 Fr. 64'000.00 und am 27. Oktober 2021 Fr. 350'000.00 abgeliefert. Die Klä- gerin habe aber bloss Ablieferungen im Wert von Fr. 56'850.00 bzw. Fr. 347'010.00, also Fr. 7'150.00 bzw. Fr. 2'990.00 (total Fr. 10'140.00) zu wenig ausgewiesen (Duplik Rz. 112 f.). Die Klägerin bestreitet dies nicht, sodass vom Tatsachenvortrag der Beklagten ausgegangen werden kann, der zudem mittels der eingereichten Urkunden nachgewiesen ist: Mit DB 28 sind zwei Belege eingereicht worden, gemäss denen die F._____ die Ablieferung von Fr. 64'000.00 (10. März 2021) und von Fr. 350'000.00 (27. Oktober 2021) mit Stempel und Unterschrift bestätigte. Zugleich lässt sich dem Kontoauszug der F._____ entnehmen, dass der Klägerin am 10. März 2021 bloss Fr. 56'850.00 und am 28. Oktober 2021 bloss Fr. 347'010.00 gutgeschrieben wurden. Bei beiden Buchungen hat die F._____ kein "Manko-Vermerk" angebracht. Demnach ist davon auszuge- hen, dass die F._____ der Klägerin tatsächlich Fr. 10'140.00 zu wenig gut- schrieb, was aber in der Sphäre der Klägerin und nicht jener der Beklagten liegt. Die Forderung der Klägerin ist daher um Fr. 10'140.00 zu reduzieren. Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2021 nicht geltend, sodass sich die klägerische Forderung für das Jahr 2021 um total Fr. 13'530.00 (Fr. 3'390.00 + Fr. 10'140.00) reduziert. 3.3.4. Abrechnung ab 1. Januar 2022 Anders als bei den Abrechnungen für die Jahre 2014–2021 liegen für die Abrechnungen der Jahre 2022 und 2023 keine Schuldanerkennungen sei- tens der Beklagten vor. Demnach hat die Klägerin ihren Anspruch zu be- haupten und zu beweisen. 3.3.4.1. Jahresendbestand 2022 Die Parteien sind sich einig, dass grundsätzlich von der klägerischen Excel- liste "Saldoübersicht B._____ - A._____" ausgegangen werden kann (Dup- lik Rz. 90; KB 14). Demnach stehen sich Abholungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'249'730.20 und Ablieferungen der Beklagten an die - 20 - F._____ via G._____ in der Höhe von Fr. 1'003'000.00 sowie von Reka Checks in der Höhe von Fr. 3'390.00 gegenüber (KB 14, erster Reiter). Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Ablieferung der Beklagten an die G._____ vom 9. August 2022 in der Höhe von Fr. 150'000.00 sowie im Dezember in der Höhe von Fr. 716'694.00 nicht verbucht (Duplik Rz. 115 f.; DB 29 f.). Die Klägerin behauptete bereits in ihrer Klage, sie habe im Jahr 2022 nur sechs Einzahlungen von der G._____ erhalten, die im F._____-Kontoauszug gelb markiert seien (Klage Rz. 24). Tatsächlich lässt sich KB 14, zweiter Reiter, entnehmen, dass der Klägerin von der G._____ im Jahr 2022 bloss sechs Überweisungen in der Höhe von total Fr. 1'003'000.00 (Fr. 80'000.00, Fr. 100'000.00, Fr. 100'100.00, Fr. 300'000.00, Fr. 123'000.00 und Fr. 299'900.00) zugegangen sind, was auch der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - A._____" (KB 14, erster Reiter) entspricht, also weder Fr. 150'000.00 noch Fr. 716'694.00, aufgeteilt in Fr. 464'317.20 (20. Dezember 2022) sowie Fr. 252'376.80 (13. Dezember 2022). Auffallend ist zunächst, dass die Be- klagte bloss für die von ihr behauptete Ablieferung in der Höhe von Fr. 150'000.00 eine von der G._____ mit Stempel und Visum versehene Quittung vorlegen kann (DB 29), nicht aber für die beiden anderen Zahlun- gen in der Höhe von Fr. 464'317.20 und Fr. 252'376.80. Bei den letzteren handelt es sich gemäss dem F._____-Kontoauszug zudem um Sammelgut- schriften mit zwei oder drei zusammengefassten Buchungen, wohingegen die Gutschriften der G._____ stets als Einzelgutschriften dargestellt wur- den, selbst wenn die Klägerin am gleichen Tag auch noch eine Sammelgut- schrift erhielt (vgl. bspw. die Gutschriften vom 31. Oktober, 30. August und 19. April). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Zahlungseingängen vom 13. Dezember 2022 (Sammelgutschrift über Fr. 252'376.80) sowie vom 20. Dezember 2022 (Sammelgutschrift über Fr. 464'317.20) um Gutschriften der G._____ handelt, sodass die entspre- chenden Behauptungen der Beklagten offensichtlich falsch sind. Was die Ablieferung der Fr. 150'000.00 anbelangt, so kann diesbezüglich der von der Beklagten selber eingereichten und von der G._____ stammenden "G._____-Liste 2014–2023" (DB 2) keine Ablieferung vom 9. August 2022 zu Gunsten der Klägerin entnommen werden. Es liegt für diese Ablieferung auch kein Lieferschein der G._____, wie sie die Beklagte hinsichtlich der C._____ für das Jahr 2023 einreichte (vgl. DB 22), vor. Der Umstand, dass die Beklagte keinen solchen Beleg einreichte, der eine effektive Ablieferung von Fr. 150'000.00 an die G._____ belegt, die "G._____-Liste 2014–2023" keine solche Ablieferung enthält und die Klägerin effektiv auch keine Über- weisung der G._____ in der Höhe von Fr. 150'000.00 erhielt, lässt trotz der Quittung (DB 29) erhebliche Zweifel an der beklagtischen Behauptung auf- kommen, wonach diese am 9. August 2022 der G._____ zu Gunsten der Klägerin Fr. 150'000.00 abgeliefert haben soll. Für das Handelsgericht ist dies nicht nachgewiesen. - 21 - Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2022 nicht geltend. 3.3.4.2. Abschlusssaldo 2023 Die Parteien sind sich einig, dass grundsätzlich von der klägerischen Excel- liste "Saldoübersicht B._____ - A._____" ausgegangen werden kann (Dup- lik Rz. 90; KB 15). Demnach stehen sich Abholungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'092'224.90 und Ablieferungen der Beklagten an die F._____ via G._____ in der Höhe von Fr. 1'377'670.00 sowie von Reka Checks in der Höhe von Fr. 2'700.00 gegenüber (KB 15, erster Reiter). Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Januar die Ablieferung von Reka Checks vom 13. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 2'700.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 118; DB 31). Die Klägerin bestreitet dies nicht. Aus KB 15, erster Reiter ergibt sich aber eindeutig, dass die Klägerin im Januar die Ablieferung von Reka Checks im Umfang von Fr. 2'700.00 zu Gunsten der Beklagten berücksichtigte, sodass die beklagtische Behaup- tung offensichtlich falsch ist. Weiter behauptet die Beklagte, die Klägerin habe eine Lieferung vom 10. Januar 2023 an die G._____ in der Höhe von Fr. 201'000.00 nicht be- rücksichtigt (Duplik Rz. 118). Die Klägerin behauptete bereits in ihrer Klage, sie habe im Jahr 2023 nur neun Einzahlungen von der G._____ erhalten, die im F._____-Kontoauszug gelb markiert seien (Klage Rz. 24). Tatsächlich lässt sich KB 15, zweiter Reiter, entnehmen, dass der Klägerin von der G._____ im Jahr 2023 bloss neun Überweisungen in der Höhe von total Fr. 1'377'670.00 (Fr. 150'000.00, Fr. 21'500.00, Fr. 115'990.00, Fr. 141'000.00, Fr. 110'000.00, Fr. 210'000.00, Fr. 479'180.00, Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00) zugegangen sind, was auch der klägeri- schen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - A._____" (KB 15, erster Reiter) entspricht, also keine Fr. 201'000.00. Der als Beweismittel angerufen "G._____-Liste 2014–2023" (DB 2) lässt sich aber zweifelsfrei entnehmen, dass die Beklagte der G._____ am 16. Dezember 2022 Fr. 300'000.00 (wo- bei die Nachzählung Fr. 298'180.00 ergab) und am 10. Januar 2023 Fr. 201'000.00 (wobei die Nachzählung Fr. 181'000.00 ergab) abgeliefert haben will. Beide Ablieferungen hat die G._____ am 10. Januar 2023 be- arbeitet und der Klägerin sind diese Beträge am 3. Februar 2023 zusam- mengefasst mit Fr. 479'180.00 (Fr. 298'180.00 + Fr. 181'000.00) gutge- schrieben worden. Die von der Beklagten geltend gemachten Fr. 201'000.00 (tatsächlich nur: Fr. 181'000.00) wurden daher zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt. Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2023 nicht geltend. - 22 - 3.3.5. Fazit Nach dem Gesagten ist die klägerische Forderung wie folgt zu berechnen: Saldo gemäss klägerischer Exceltabelle 2023: Fr. 342'296.80 ./. Korrekturen 2015: Fr. 1'370.00 ./. Korrekturen 2018: Fr. 2'100.00 ./. Korrekturen 2021: Fr. 13'530.00 = Saldo per Ende Vertragsverhältnis: Fr. 325'296.80 4. Verzugszinsen Die Klägerin macht geltend, sie habe die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 25. März 2024 aufgefordert, die noch nicht abgelieferten Gelder bis zum 2. April 2024 zu überweisen (Klage Rz. 31; KB 12). Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.54 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, so- fern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissver- ständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung bean- sprucht.55 In der Mahnung muss der Gläubiger den Schuldner daher un- missverständlich zur Leistung auffordern,56 und klar angeben, in welchem Umfang er Leistung fordert. Geldforderungen sind daher zu beziffern.57 Das Schreiben der Klägerin vom 25. März 2024 (KB 12) stellt eine Mah- nung dar, sodass die Beklagte am 3. April 2024 in Verzug geriet und Ver- zugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. zu bezahlen hat. 5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1234 (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024; KB 13) im Umfang von Fr. 342'296.80 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. April 2024. 54 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 55 BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 5. 56 GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER (Fn. 54), N. 2705. 57 GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER (Fn. 54), N. 2708. - 23 - Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die einge- klagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist,58 was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. Mit der teilweisen Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag im Um- fang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 325'296.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 3. April 2024, i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen. 6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Pro- zesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 342'296.80. Die Klägerin obsiegt zu über 95 %, womit die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen sind.59 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 342'296.80 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 6 GebührD gerundet Fr. 14'400.00. Die Gerichtskosten werden der Beklag- ten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 14'400.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Be- klagte hat der Klägerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 14'400.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zu. In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 342'296.80 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT Fr. 25'291.06. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abge- golten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % und für den schriftlichen Schlussvortrag vom 13. Mai 2025 ein Zuschlag von 10 %. Mit der Kleinkostenpauschale 58 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 59 Vgl. SK ZPO-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10. - 24 - von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Partei- entschädigung von gerundet Fr. 33'860.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 325'296.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 3. April 2024 zu bezah- len. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1234 des Regionalen Betrei- bungsamts T._____ wird im Umfang von Fr. 325'296.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 3. April 2024 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 14'400.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 14'400.00 di- rekt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 33'860.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte - 25 - 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Juni 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly