" Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Auf die Klage vom 7. Juni 2024 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 110'000.00 werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin hat den Beklagten 1–3 eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'685'850.00 zu bezahlen. - 34 -