1.2. Der Verfahrensantrag Nr. 3 der Beklagten 1–3 gemäss ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 wird gutgeheissen. Die Klägerin und ihre Rechtsvertreter treffen, unter Androhung der Bestrafung der Organe der Klägerin sowie ihrer Rechtsvertreter gemäss Art. 292 StGB, bezüglich der Beilage 5F zum ergänzenden Expertengutachten von RBB (Beilage 117 der Beklagten 1–3) sowie der darin enthaltenen Daten und Informationen die gleichen Pflichten wie gemäss vorheriger Ziff. 1.1. Art. 292 StGB lautet: