Dem Antrag der Beklagten 1–3 auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Beklagte 3 ist gemäss UID-Register selbst mehrwertsteuerpflichtig.91 Sie kann die ihrer Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Die Mehrwertsteuer stellt somit für sie keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist deshalb nicht zu berücksichtigen.